RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schutz des Ortsbildes ausführen, dass die Verwaltungsverfahren nicht nur der Durchsetzung einzelner subjektiver Rechte dienen, sondern auch der Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit, so kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft oder nicht. Den Beschwerdeführern, denen lediglich eine eingeschränkte Rechtsposition zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte zukommt, steht es nämlich nicht zu, ein allfälliges Versäumnis der Baubehörden in Fragen der objektiven Rechtmäßigkeit eines Bescheides erfolgreich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050181.X05

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten