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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schutz des Ortsbildes ausführen, dass die Verwaltungsverfahren nicht nur der Durchsetzung einzelner subjektiver Rechte dienen, sondern auch der Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit, so kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft oder nicht. Den Beschwerdeführern, denen lediglich eine eingeschränkte Rechtsposition zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte zukommt, steht es nämlich nicht zu, ein allfälliges Versäumnis der Baubehörden in Fragen der objektiven Rechtmäßigkeit eines Bescheides erfolgreich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050181.X05Im RIS seit
21.01.2008Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013