RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §69;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0162 E 27. Mai 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Wr BauO vorliegt, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein (Hinweis E 28.5.1958, 229/57, VwSlg 4683 A/1958). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß § 69 Wr BauO gewährt wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0120). Voraussetzung dafür ist, daß der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung gemäß § 69 Wr BauO zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050166.X01

Im RIS seit

24.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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