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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1;Rechtssatz
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) vermittelt gemäß seinem § 2 einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) für alle minderjährigen sowie für bestimmte volljährige Kinder. Dieser Grundbetrag erhöht sich gemäß § 8 Abs. 4 FLAG für jedes Kind, das erheblich behindert ist (Erhöhungsbetrag). Während der Grundbetrag der Familienbeihilfe daher gewährt wird, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind, zielt der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe speziell auf die teilweise Abgeltung jener Mehrkosten, die aus einer erheblichen Behinderung erwachsen. Insofern ist der Standpunkt, es handle sich beim Grundbetrag der Familienbeihilfe nicht um eine "besondere Beihilfe" i.S.d. § 11 Abs. 1 Stmk. BehindertenG, nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100200.X03Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011