RS Vwgh 2007/12/14 2006/10/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
beobachten
merken

Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §9;
FamLAG 1967 §2;
FamLAG 1967 §8 Abs4;

Rechtssatz

Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) vermittelt gemäß seinem § 2 einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) für alle minderjährigen sowie für bestimmte volljährige Kinder. Dieser Grundbetrag erhöht sich gemäß § 8 Abs. 4 FLAG für jedes Kind, das erheblich behindert ist (Erhöhungsbetrag). Während der Grundbetrag der Familienbeihilfe daher gewährt wird, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind, zielt der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe speziell auf die teilweise Abgeltung jener Mehrkosten, die aus einer erheblichen Behinderung erwachsen. Insofern ist der Standpunkt, es handle sich beim Grundbetrag der Familienbeihilfe nicht um eine "besondere Beihilfe" i.S.d. § 11 Abs. 1 Stmk. BehindertenG, nicht zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100200.X03

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten