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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143 Abs2;Rechtssatz
Aus der hg. Rechtsprechung, wonach es auf Grund der jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen durchaus denkbar ist, dass Einkommensteile des Hilfsbedürftigen zwar der Anrechnung durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach sozialhilferechtlichen Regelungen entzogen sind, gleichzeitig aber unter dem Blickwinkel des Unterhaltsrechtes zumutbarerweise für den aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden Sonderbedarf aufzuwenden sind und insoweit daher den Unterhaltsanspruch gemäß § 143 ABGB nicht entstehen lassen oder doch vermindern (vgl. z.B. das in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 97/08/0425) ergibt sich aber keinesfalls, dass das Gesamteinkommen des Hilfsbedürftigen und jenes des Unterhaltspflichtigen einander gegenüberzustellen wären. Vielmehr ist daraus lediglich abzuleiten, dass Bestandteile des Einkommens der Mutter der BF, die bei Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit (im Sinne der "Selbsterhaltungsunfähigkeit") unberücksichtigt blieben, den Unterhaltsanspruch der Mutter vermindern bzw. nicht entstehen lassen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100010.X06Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010