RS Vwgh 2007/12/14 2005/10/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs2 idF 2001/142;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs2 idF 2004/027;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0072 E 14. Mai 2003 RS 1 (Hier: Die Behörde hat daher zu Recht die Höhe der zu gewährenden Mietbeihilfe auf Grund der geänderten Rechtslage neu ermittelt.)

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH entfaltet die Rechtskraft einer zeitraumbezogenen Entscheidung (hier: Zuerkennung von Notstandshilfe) mit einem nicht datumsmäßig befristeten, somit in die Zukunft offenen Abspruch ihre Wirkung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sowie darüber hinaus bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis etwa E 3. Oktober 2002, 98/08/0124).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100066.X01

Im RIS seit

04.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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