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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0072 E 14. Mai 2003 RS 1 (Hier: Die Behörde hat daher zu Recht die Höhe der zu gewährenden Mietbeihilfe auf Grund der geänderten Rechtslage neu ermittelt.)Stammrechtssatz
Nach der Rsp des VwGH entfaltet die Rechtskraft einer zeitraumbezogenen Entscheidung (hier: Zuerkennung von Notstandshilfe) mit einem nicht datumsmäßig befristeten, somit in die Zukunft offenen Abspruch ihre Wirkung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sowie darüber hinaus bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis etwa E 3. Oktober 2002, 98/08/0124).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100066.X01Im RIS seit
04.02.2008