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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ApG 1907 §29 idF 2004/I/005;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass auch den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die entgegen dem Wortlaut von § 29 Apothekengesetz eine weite Interpretation dieser Bestimmung nahe legen würden, spricht auch eine systematisch-teleologische Auslegung von § 29 Abs. 1 Apothekengesetz für die Annahme, dass nur Ärzte für Allgemeinmedizin und nicht auch approbierte Ärzte Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bewilligung haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100100.X03Im RIS seit
15.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011