RS Vwgh 2007/12/14 2007/05/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
beobachten
merken

Index

L70714 Spielapparate Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SpielapparateG OÖ 1999 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0303 E 30. Jänner 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder - worauf im hg. Erkenntnis vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162, VwSlg 13732 A/1992 abgestellt wird - nicht zumutbar sind. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig ist oder nicht, hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hiefür vorsieht, in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1964, VwSlg 6223 A/1964; vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0157, vom 29. März 1993, Zl. 92/10/0039, vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0166, vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/10/0010, m.w.N.).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050190.X01

Im RIS seit

13.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten