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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z19;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/02/0274 E 14. Dezember 2007 2007/02/0272 E 14. Dezember 2007Rechtssatz
Der erste Halbsatz des § 130 Abs 1 Z 19 ASchG 1994 normiert als Verwaltungsübertretung (die zu bestrafen ist) nur die Verletzung der Verpflichtungen betreffend die "Gestaltung" von Arbeitsvorgängen. Eine Sanktion wegen der Verletzung von solchen Verpflichtungen in Hinsicht auf die "Durchführung" von Arbeitsvorgängen - wie dem Bf vorgeworfen - findet sich sohin in § 130 Abs 1 Z 19 ASchG 1994 (im Übrigen ebenso wie in Hinsicht auf die "Vorbereitung") nicht. Dass unter "Gestaltung" insoweit nicht etwa auch die "Durchführung" von Arbeitsvorgängen gemeint sein kann, ergibt sich schon daraus, dass dem Gesetzgeber überflüssige bzw. inhaltsleere Aussagen - wie hier die Verwendung der Worte "vorbereitet" und "durchgeführt" neben dem Wort "gestaltet" in § 60 Abs 1 ASchG 1994 - im Zweifel nicht zu unterstellen sind (Hinweis E 23. November 2001, 98/02/0292). Die dem Bf vorgeworfene Tat der Verletzung der Verpflichtung betreffend die Art der "Durchführung" eines Arbeitsvorganges bildet daher nach der von der belBeh herangezogenen Vorschrift des § 130 Abs 1 Z 19 ASchG 1994 keine Verwaltungsübertretung.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020273.X01Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011