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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §118 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/02/0292 E 14. Dezember 2007 2007/02/0289 E 19. Dezember 2007 2007/02/0291 E 14. Dezember 2007Rechtssatz
Wird dem Bf - ein handelsrechtlicher Geschäftsführer - eine Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften mit einem bestimmten Tatort vorgeworfen, wobei zum Tatzeitpunkt auch ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt war, jedoch mit einer räumlichen Abgrenzung des Verantwortungsbereiches iSd § 9 Abs 2 VStG, der den Tatort nicht beinhaltet (Hinweis E 12. Jänner 1999, 98/09/0231), so ist die Bestellung dieser Person zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 und 4 VStG im Hinblick auf ihren räumlichen Geltungsbereich für die dem Bf vorgeworfene Tat nicht rechtswirksam.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020290.X02Im RIS seit
04.01.2008