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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, V 110/05-10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Verordnung insoweit gesetzwidrig war, als darin in einem näher bezeichneten Anfechtungsumfang die Widmung "Bauland-Leichtindustriegebiet" ausgewiesen war (vgl. die Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 72/2007). Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG ist, wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, diese im Anlassfall nicht anzuwenden. Mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der angeführten Teile der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof wurde in Bezug auf näher bezeichnete durch diese als "Bauland-Leichtindustriegebiet" gewidmeten Grundstücke der KG Priel die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit bewirkt in diesem Umfang die in der Vorstellung relevierte Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050245.X01Im RIS seit
24.01.2008