Gemäß § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit eines Kindes - außerhalb des Geltungsbereiches von gemäß § 53 Abs. 1 IPRG vorrangigen Staatsverträgen und gemeinschaftsrechtlichen Instrumenten - nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen, und zwar unter Beachtung von Rück- und Weiterverweisung. Diese Anknüpfung gilt mit Ausnahme des Kindesnamens und des Erbrechts für alle familienrechtlichen Kindschaftswirkungen (Neumayr in Kurzkommentar zum ABGB § 24 IPRG Rz 1), so auch hinsichtlich der wechselseitigen Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2000, Zl. 99/19/0084).