RS Vwgh 2007/12/14 2007/02/0277

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §1;
BArbSchV 1994;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0021 E 24. Juni 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmungsleitung (Hinweis E 19.4.1994, 94/11/0055), weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020277.X03

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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