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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ApG 1907 §29 idF 2004/I/005;Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs. 7 letzter Satz Ärztegesetz 1998 ist die (entsprechende) Eintragung für die rechtliche Gleichstellung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten mit österreichischen Ärzten maßgeblich. Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Eintragung der mitbeteiligten Partei in die Liste der Ärzte für Allgemeinmedizin gegeben sein sollten (§ 44 Abs. 2 Ärztegesetz 1998), müsste sie zur Erlangung der rechtlichen Gleichstellung (hier im Hinblick auf § 29 Abs. 1 Apothekengesetz) zunächst die entsprechende Eintragung in die Ärzteliste beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100100.X04Im RIS seit
15.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011