RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Nachbar ist nicht präkludiert, wenn der Verhandlungsgegenstand - auch in der Kundmachung - ausdrücklich auf einen Teilbereich des eingereichten Bauvorhabens, nämlich auf die vom Bauwerber vorgenommenen Änderungen des ursprünglich eingereichten Projektes eingeschränkt wurde und nach der mündlichen Verhandlung eine Projektsänderung erfolgte, über die keine mündliche Verhandlung abgehalten wurde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/06/0205).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungBaubewilligung BauRallg6VerfahrensbestimmungenBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050235.X06

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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