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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Nachbar ist nicht präkludiert, wenn der Verhandlungsgegenstand - auch in der Kundmachung - ausdrücklich auf einen Teilbereich des eingereichten Bauvorhabens, nämlich auf die vom Bauwerber vorgenommenen Änderungen des ursprünglich eingereichten Projektes eingeschränkt wurde und nach der mündlichen Verhandlung eine Projektsänderung erfolgte, über die keine mündliche Verhandlung abgehalten wurde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/06/0205).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungBaubewilligung BauRallg6VerfahrensbestimmungenBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050235.X06Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011