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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass die Bestimmung des § 64 NÖ BauO 1996, die die Ausgestaltung von Abstellanlagen näher regelt, keine Regelungen in Bezug auf die Trockenheit der Nachbarbauwerke beinhaltet. Allerdings geht aus § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996, der allgemein die Wasserver- und -entsorgung von Bauwerken und Liegenschaften regelt, hervor, dass durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden darf. Dies gilt daher auch für die Ausgestaltung der Abstellanlage. § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 stellt daher eine Bestimmung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 leg. cit. dar, die die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleistet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127). Dem Beschwerdeführer kommt somit ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Trockenheit seiner Bauwerke durch das bewilligte Vorhaben nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X10Im RIS seit
22.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012