Index
L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
B-VG Art140 Abs4;Rechtssatz
Mit E vom 1. Oktober 2007, G 237/06-11, stellte der VfGH fest, dass die Wortfolgen "der Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder" und "gestellt bzw" in § 21 Abs. 2 Slbg GVG 1997, Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 11, verfassungswidrig waren. Die als verfassungswidrig erkannte Norm ist im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des VfGH war, nicht anzuwenden (vgl. Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Da die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung jedoch von der Anwendbarkeit der als verfassungswidrig festgestellten Wortfolgen des § 21 Abs. 2 Slbg GVG 1997 abhängt, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020341.X01Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009