RS Vwgh 2007/12/14 2007/02/0341

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
GVG Slbg 1997 §21 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit E vom 1. Oktober 2007, G 237/06-11, stellte der VfGH fest, dass die Wortfolgen "der Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder" und "gestellt bzw" in § 21 Abs. 2 Slbg GVG 1997, Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 11, verfassungswidrig waren. Die als verfassungswidrig erkannte Norm ist im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des VfGH war, nicht anzuwenden (vgl. Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Da die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung jedoch von der Anwendbarkeit der als verfassungswidrig festgestellten Wortfolgen des § 21 Abs. 2 Slbg GVG 1997 abhängt, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020341.X01

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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