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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Normen, die die Standfestigkeit gewährleisten, auf § 43 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 1996 verweist, so übersieht er, dass nach dieser Gesetzesstelle die das Bauwerk nutzenden Menschen vor den dort dargestellten Gefahren geschützt werden sollen; einen Schutz nebenstehender Bauwerke Dritter sieht diese Norm nicht vor. § 43 Abs. 1 Z 1 lit d leg. cit. spricht von Beschädigungen des zu errichtenden Bauwerkes, die hintan gehalten werden müssen, und bietet daher keine Grundlage für die Begründung von Nachbarrechten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X03Im RIS seit
22.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012