RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauO NÖ 1996 §43 Abs1 Z1 litd;
BauO NÖ 1996 §43 Abs1 Z4;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Normen, die die Standfestigkeit gewährleisten, auf § 43 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 1996 verweist, so übersieht er, dass nach dieser Gesetzesstelle die das Bauwerk nutzenden Menschen vor den dort dargestellten Gefahren geschützt werden sollen; einen Schutz nebenstehender Bauwerke Dritter sieht diese Norm nicht vor. § 43 Abs. 1 Z 1 lit d leg. cit. spricht von Beschädigungen des zu errichtenden Bauwerkes, die hintan gehalten werden müssen, und bietet daher keine Grundlage für die Begründung von Nachbarrechten.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X03

Im RIS seit

22.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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