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10/10 DatenschutzNorm
AVG §38;Rechtssatz
Das Vorhandensein privater Interessen reicht nicht aus, im Verwaltungsverfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid insbesondere dann, wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bietet. Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050220.X03Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011