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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Nach der grundlegenden Auslegungsregel des § 6 ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Die Auslegung hat bei der "eigentümlichen Bedeutung der Worte" anzusetzen, die diesen "in ihrem Zusammenhang" zukommt. Es ist daher zunächst zu beurteilen, welche Bedeutung einem Ausdruck im Allgemeinen, d.h. nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, zukommt und ob dem Ausdruck (auch) im gegebenen Zusammenhang diese Bedeutung oder - zufolge eines vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sprachgebrauch des Normsetzers - eine abweichende, besondere Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100238.X01Im RIS seit
14.02.2008