RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0216 E 25. April 1996 RS 7

Stammrechtssatz

Im Mehrparteienverfahren ist eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig (Hinweis E 20.3.1985, 83/11/0178, E 26.5.1986, 86/08/0016). Diese - von der Rechtsprechung eingeräumte - Möglichkeit einer Berufungserhebung vermag jedoch das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer (strittigen) Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren. Dies schon deshalb nicht, weil eine umfassende Berufungsbegründung nur in Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes möglich ist. In einem solchen Fall hat daher eine Partei weiterhin ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung, ob ihr in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangenerAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050071.X03

Im RIS seit

13.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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