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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Die Verpflichtung des Anerben ist (auf Grund dieser Eigenschaft) nach § 14 Abs. 1 AnerbenG mit dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit begrenzt. In einem Fall, in dem der Anerbe zugleich auch zum Unterhalt des Vorfahren nach § 143 ABGB verpflichteter Nachkomme ist, ist bei der Unterhaltsbemessung (Allgemein, nicht allein bezogen auf den Ertrag des Erbhofes) auf die Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen. Damit ist klar gestellt, dass bei der Unterhaltsbemessung auch Einkünfte des Unterhaltspflichtigen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, die nicht mit der Bewirtschaftung des Erbhofes in Zusammenhang stehen: soweit jedoch in Betracht zu ziehen ist, dass der Unterhaltsanspruch nach § 143 ABGB jenen nach § 14 Abs. 1 AnerbenG übersteige, ist der Ersatzanspruch nach § 28 Z. 2 SHG insgesamt mit dem Betrag des erstgenannten Anspruches begrenzt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100228.X02Im RIS seit
04.02.2008