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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung des Gebäudeumrisses auch § 81 Abs. 4 BauO Wr zu Grunde gelegt und für die Ermittlung des Umrisses einen von der maßgeblichen waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigenden 45-gradigen Winkel angesetzt. Diese Vorgangsweise lässt jedoch die Anordnung des im Beschwerdefall noch anzuwendenden § 81 Abs. 4 zweiter (letzter) Satz leg. cit. unberücksichtigt, wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt ist, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend ist. Die in den hier anzuwendenden Bebauungsbestimmungen enthaltene Regelung, dass "der
oberste Abschluss der errichteten Gebäude ... max. 4,5 m über der
tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen" darf, ist eine solche Bestimmung über die Höhe der Dächer im Sinne des § 81 Abs. 4 zweiter Satz BauO Wr (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315, m.w.N.).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Besondere RechtsgebieteBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050192.X07Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013