RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §81 Abs4;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung des Gebäudeumrisses auch § 81 Abs. 4 BauO Wr zu Grunde gelegt und für die Ermittlung des Umrisses einen von der maßgeblichen waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigenden 45-gradigen Winkel angesetzt. Diese Vorgangsweise lässt jedoch die Anordnung des im Beschwerdefall noch anzuwendenden § 81 Abs. 4 zweiter (letzter) Satz leg. cit. unberücksichtigt, wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt ist, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend ist. Die in den hier anzuwendenden Bebauungsbestimmungen enthaltene Regelung, dass "der

oberste Abschluss der errichteten Gebäude ... max. 4,5 m über der

tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen" darf, ist eine solche Bestimmung über die Höhe der Dächer im Sinne des § 81 Abs. 4 zweiter Satz BauO Wr (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315, m.w.N.).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Besondere RechtsgebieteBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050192.X07

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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