TE Vfgh Erkenntnis 1986/3/7 V9/82

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Veröffentlicht am 07.03.1986
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs3
PreisG 1976 §1a Abs1
PreisG 1976 §2 Abs1
Verordnung des Bundesministers für Handel. Gewerbe und Industrie vom 20.02.81 betreffend Preisbestimmung für Fahrbenzin und Superfahrbenzin bei Abgabe an der Pumpe, Z36.772/4-III-7/81:

Leitsatz

V des BMHGI vom 20. Feber 1981 betreffend Preisbestimmung für Fahrbenzin und Superfahrbenzin bei Abgabe an der Pumpe; Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VfGH auf die vom Gericht aufgeworfenen Bedenken; der Verordnungsgeber hat nicht eine erst in Aussicht genommene, noch nicht gesetzlich verfügte Erhöhung der Bundesmineralölsteuer bei Berechnung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Entgelts mitberücksichtigt - keine Gesetzwidrigkeit der V

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim BG Innere Stadt-Wien ist ein Rechtsstreit über die Refundierung eines von der Klägerin für die beklagte Partei aufgrund einer an die beklagte Partei ausgestellten Benzinpreisrechnung bezahlten Betrags anhängig; die beklagte Partei weigert sich, einen Teilbetrag dieser Rechnung zu begleichen, dies mit dem Argument, daß die der Rechnungslegung zugrunde liegende V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Feber 1981 betreffend Preisbestimmung für Fahrbenzin und Superfahrbenzin bei Abgabe an der Pumpe, Z 36.772/4-III-7/81, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 43 vom 21. Feber 1981, gesetzwidrig sei.

2. Die zitierte V hat folgenden Wortlaut:

"Auf Grund der §§2 und 8 Abs2 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung der Preisgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 288, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Begutachtung durch die Preiskommission verordnet:

§1

Bei Abgabe an der Pumpe werden folgende höchstzulässige Preise je Liter inklusive Umsatzsteuer festgesetzt:

a) für Fahrbenzin (Regular-Type) in- oder ausländischer

Herkunft mit einer Mindestoktanzahl von

86 (Researchmethode) ........................................  9,70 S

b) für Superfahrbenzin (Premium-Type) in- oder ausländischer

Herkunft mit einer Mindestoktanzahl von

96 (Researchmethode) ........................................ 10,40 S

§2

Die im §1 genannten höchstzulässigen Preise gelten für das gesamte Bundesgebiet und beinhalten auch die Mineralölsteuer und die Bundesmineralölsteuer.

§3

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Feber 1981 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. November 1980, Zl. 36.772/19-III-7/80, betreffend Preisbestimmung für Fahrbenzin und Superfahrbenzin bei Abgabe an der Pumpe, verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 275 vom 25. November 1980, außer Kraft."

3. Das antragstellende Gericht führt aus, daß es die in Rede stehende

V anzuwenden habe, weil der klagsgegenständlichen Forderung die angefochtene V zugrunde liege. Die Frage der Gesetzmäßigkeit der genannten V sei daher eine Vorfrage für die Entscheidung der vom Gericht zu klärenden Rechtssache.

4. Die Bedenken, die das Gericht zur Anfechtung bewogen haben, werden folgendermaßen dargelegt:

"Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. 2. 1981, Zahl 36.772/4-III-7/81 (veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. 2. 1981) basiert auf den §§1a, 2 Preisgesetz 1976, BGBl. Nr. 260 in der Fassung des BGBl. 1980/288. Gemäß §2 dieses Gesetzes können unter anderem auch für Erdöl und seine Derivate, Benzol, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden. Im §2 Absatz 2 Preisgesetz werden die volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preise dahin definiert, daß diese solche sind, die den bei der Erzeugung und in Betrieb jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher bestmöglichst entsprechen. Mit der genannten Verordnung wurden die Höchstpreise für Normalbenzin mit 9,70 S pro Liter und jene für Superbenzin mit 10,40 S pro Liter inklusive Umsatzsteuer festgesetzt. Der §2 der genannten Verordnung bestimmt, daß in den Höchstpreisen gemäß §1 auch Mineralöl- und Bundesmineralölsteuer enthalten sind.

Die Sätze der Mineralölsteuer und Bundesmineralölsteuer ergeben sich aus dem Gesetz (§2 Mineralölsteuergesetz BGBl. 1960/2 in der Fassung BGBl. 1960/248, 1969/114 bzw. §2 Bundesmineralölsteuergesetz BGBl. 1966/67 in der Fassung BGBl. 1970/372, 1972/493, 1975/3, 1976/143, 1976/624, 1978/631 und 1980/271). Die Mineralölsteuer ist seit 1. 1. 1961 unverändert geblieben, während die Bundesmineralölsteuer am 1. 7. 1980 erhöht wurde und bis zur Erhöhung zum 1. 4. 1981 (BGBl. 1981/163) um 20 Groschen je Liter Treibstoff unverändert geblieben ist.

Daraus folgt, daß bereits ein Anteil von 20 Groschen je Liter an Bundesmineralölsteuer in die mit der in Frage stehenden Verordnung festgesetzten Höchstpreise miteinbezogen wurde, die auch nicht gesetzlich bestanden hat.

Das Gericht hat daher gegen die Gesetzmäßigkeit der in Frage stehenden Verordnung Bedenken, weil ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht mehr gegeben erscheint, wenn dieser bereits Mineral- oder Bundesmineralölsteuer enthält, welche noch nicht durch eine Novelle zum Mineralölsteuergesetz oder Bundesmineralölsteuergesetz festgelegt wurde."

Angesichts der Tatsache, daß die angefochtene V zum Zeitpunkt der Anfechtung bereits außer Kraft getreten ist, stellt das Gericht den Antrag, der VfGH wolle feststellen, daß die angefochtene V gesetzwidrig war.

5. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die die Verordnungserlassung betreffenden Akten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er beantragt, der VfGH wolle den Antrag des BG Innere Stadt-Wien als unbegründet abweisen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Zweifel an der Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsantrags sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch der VfGH findet nicht, daß unter den von ihm wahrzunehmenden Gesichtspunkten (vgl. zB VfSlg. 9811/1983 mwH) der Ansicht des antragstellenden Gerichts über die Präjudizialität der angefochtenen V entgegenzutreten wäre.

Der Antrag ist daher zulässig und meritorisch zu behandeln, wobei sich der VfGH seiner ständigen Rechtsprechung entsprechend auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken hatte (vgl. VfSlg. 9911/1983 mwH):

2. a) Gemäß §1a Abs1 und §2 Abs1 PreisG kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ua. für die in der Anlage zum PreisG bezeichneten Sachgüter und Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Entgelte (§2 Abs2 PreisG) bestimmen. In der Anlage sind im Abschnitt I Z4 auch "Erdöl und seine Derivate, Benzol" angeführt.

Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit drei, am 21. Feber 1981 kundgemachten V Preise für Fahrbenzin, Superfahrbenzin, Spezial- und Testbenzine und Gasöle für Heizzwecke (Ofenheizöl) preisgeregelt. Für diese Produkte wurden die Preise aller Handelsstufen behördlich bestimmt, nämlich die Raffinerieabgabepreise für die Preise für Fahrbenzin, Superfahrbenzin, Spezial- und Testbenzine bei Lieferung in Kesselwagen, Tankwagen und Fässern; der Pumpenabgabepreis für Ofenheizöl sowie schließlich - mit der den Gegenstand dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens bildenden V - der Pumpenabgabepreis für Fahrbenzin und Superfahrbenzin.

b) Das antragstellende Gericht begründet seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der V damit, daß nach §2 der V die in §1 genannten höchstzulässigen Preise auch die Mineralölsteuer und die Bundesmineralölsteuer enthalten, daß aber die Bundesmineralölsteuer erst nach Erlassung der V, und zwar erst mit Wirkung vom 1. April 1981 um 20 Groschen je Liter erhöht worden sei. Daher sei in die mit der angefochtenen V festgesetzten Höchstpreise auch ein Anteil an Bundesmineralölsteuer (in der Höhe von 20 Groschen je Liter) einbezogen worden, der zur Zeit der Erlassung der V gesetzlich noch gar nicht vorgesehen gewesen sei.

c) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hält diese Bedenken für unzutreffend und legt dar, daß die mit 1. April 1981 in Kraft getretene Erhöhung der Bundesmineralölsteuer um 20 Groschen je Liter in den mit der angefochtenen V festgesetzten höchstzulässigen Pumpenabgabepreisen nicht enthalten gewesen sei. Im einzelnen wird dazu folgendes ausgeführt:

"Der erwähnten Preisfestsetzung lag der Antrag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 19. 2. 1981 zugrunde. Die Preisbehörde hatte somit über diesen Antrag zu entscheiden. Der Antrag wies die Rohölkosten inkl. Verarbeitung mit 4.108,12 S/t und den Bündelerlös mit 4.108,03 S/t aus und ermittelte darauf basierend Pumpenabgabepreise für Fahrbenzin von 984,40 S je 100 Liter und für Superfahrbenzin von 1.054,40 S je 100 Liter. In diesen Preisen waren auch die Mineralölsteuer und die Bundesmineralölsteuer mit 421 S je 100 kg enthalten. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Bundesmineralölsteuer von 370 S je 100 kg und der Mineralölsteuer von 51 S je 100 kg. Die Bundesmineralölsteuer war also bereits im Preisantrag lediglich in der durch die Novelle BGBl. Nr. 271/1980 zum Bundesmineralölsteuergesetz mit Wirkung vom 1. 7. 1980 festgesetzten und zur Zeit der Antragstellung in Geltung gestandenen Höhe enthalten. Daraus folgt bereits - da eine Erweiterung des Preisantrages durch die Bundeskammer während des Verfahrens nicht erfolgt ist -, daß die auf Grund des Antrages der Bundeskammer mit Verordnung vom 20. 2. 1981 festgesetzten höchstzulässigen Pumpenabgabepreise die nach diesem Zeitpunkt eingetretene Erhöhung der Bundesmineralölsteuer nicht enthalten haben.

Von diesem Sachverhalt sind sowohl die belangte Behörde als auch die Bundeskammer stets ausgegangen. Die Bundeskammer wies sowohl in der Vorverhandlung als auch in der Sitzung der Preiskommission am 20. 2. 1981 ausdrücklich darauf hin, daß es sich bei dem von ihr gestellten Preisantrag um einen Minimalantrag handelte, der die 'derzeitigen Kosten nicht in vollem Umfang deckt' und erklärte sich namens der Firmen der Erdölindustrie nur unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung gegebenen Kostensituation mit den vorgesehenen und dann einvernehmlich festgesetzten Preisen einverstanden; sie behielt sich daher ausdrücklich vor, nach Inkrafttreten der in Aussicht genommenen Erhöhung der Bundesmineralölsteuer unter Berücksichtigung der dann herrschenden Situation einen entsprechenden Preisantrag einzubringen. Auch aus den Erklärungen der Vertreter der belangten Behörde in den Verhandlungen, daß nach Ansicht der belangten Behörde die in Aussicht genommene Erhöhung der Bundesmineralölsteuer allein nicht Anlaß zu einer neuerlichen Erhöhung der Pumpenabgabepreise für Normalfahrbenzin und Superfahrbenzin sein könnte, geht klar hervor, daß die in Aussicht genommene Erhöhung der Bundesmineralölsteuer in die mit der Verordnung vom 20. 2. 1981 festgesetzten Preise keinen Eingang gefunden hat. Mit diesen Erklärungen deckt sich auch voll die weitere preisrechtliche Behandlung der mit 1. 4. 1981 in Kraft getretenen Erhöhung der Bundesmineralölsteuer. Mit Eingabe vom 3. 4. 1981, also zwei Tage nach dem Inkrafttreten der erwähnten Steuererhöhung, stellte die Bundeskammer beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie neuerlich einen Preisantrag auf Erhöhung der höchstzulässigen Pumpenabgabepreise für Fahrbenzin, Superfahrbenzin und Ofenheizöl. In diesem Antrag war für Mineralölsteuer und Bundesmineralölsteuer - im Gegensatz zum Antrag vom 19. 2. 1981, welcher hiefür nur einen Betrag von 421 S ausgewiesen hatte - ein Betrag von 448 S je 100 kg eingesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus der seit 1. 4. 1981 geltenden Bundesmineralölsteuer von 397 S und der nach wie vor unveränderten Mineralölsteuer von 51 S je 100 kg. Somit wurde die mit 1. 4. 1981 in Kraft getretene Erhöhung der Bundesmineralölsteuer erstmals im Preisantrag vom 3. 4. 1981 geltend gemacht. Die Abgeltung dieser Steuererhöhung und anderer mit diesem Antrag geltend gemachter Kostenerhöhungen erfolgte erst mit der Preisverordnung vom 9. 7. 1981."

Der Auffassung des antragstellenden Gerichts, aus §2 der angefochtenen V ergebe sich, daß bei der Ermittlung der höchstzulässigen Preise gemäß §1 auch allfällige Erhöhungen der dort genannten Steuern berücksichtigt worden seien, hält der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie entgegen, die V habe nicht den Zweck, festzustellen, welche Kosten und sonstigen preisbestimmenden Faktoren der Preisfestsetzung zugrunde gelegt wurden, sondern nur den Zweck, das Außenverhältnis zwischen Normadressaten und Abnehmern der preisgeregelten Waren zu regeln und führt dazu aus:

"Auf §2 der gegenständlichen Verordnung angewendet, bedeutet dies, daß mit dieser Bestimmung lediglich zum Ausdruck gebracht wird, daß es sich bei den festgesetzten Preisen um Bruttopreise handelt, dh. daß diese Preise auch die im §2 angeführten Steuern enthalten und diese Steuern daher nicht zusätzlich zu den festgesetzten Höchstpreisen verrechnet werden dürfen. §2 enthält also eine nähere Definition der im §1 festgesetzten höchstzulässigen Preise. Das gleiche gilt übrigens analog für §1 der Verordnung, wonach die Preise inkl. Umsatzsteuer festgesetzt werden. Diese Bestimmungen sagen also nichts darüber aus, mit welchem Betrag die darin genannten Steuern bei der Ermittlung der festgesetzten Preise berücksichtigt wurden. Dies geht aus der Verordnung ebensowenig hervor, wie die Art und Höhe der übrigen bei der Ermittlung der festgesetzten Preise berücksichtigten Kosten. Welcher Zeitpunkt der Preisbestimmung zugrunde gelegt wurde und in welcher Weise die zu diesem Zeitpunkt herrschenden, für die Preisbestimmung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt wurden, kann vielmehr nur den der Verordnung zugrundeliegenden Unterlagen entnommen werden. Im gegenständlichen Fall wurden, wie oben bereits ausführlich nachgewiesen wurde, die Mineralölsteuer und die Bundesmineralölsteuer bei der Ermittlung der festgesetzten höchstzulässigen Preise nur in der zur Zeit der Erlassung der Verordnung vom 20. 2. 1981 in Geltung gestandenen Höhe berücksichtigt."

d) Wie sich aus der wiedergegebenen Darstellung des der Verordnungserlassung vorangegangenen Verfahrens der Preiskalkulation ergibt, die durch die dem VfGH vorgelegten Verordnungsakten bestätigt wird, entspricht die Ansicht des antragstellenden Gerichts, der Verordnungsgeber hätte eine erst in Aussicht genommene, aber noch nicht gesetzlich verfügte Erhöhung der Bundesmineralölsteuer bei der Berechnung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Entgelts mitberücksichtigt, nicht den Tatsachen. Vielmehr gehen sowohl die "Anträge" der gesetzlichen Interessenvertretungen, die den Preisbestimmungsverfahren ersichtlich zugrunde gelegen sind, wie auch die auf den in diesen "Anträgen" enthaltenen Berechnungen basierenden Entscheidungsgrundlagen des Bundesministers bei der Berechnung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises hinsichtlich des Kostenelements "Mineralölsteuer" von dem zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltenden Steuersatz aus.

Es hat sich also die Prämisse der dem Gerichtsantrag zugrunde liegenden Überlegungen als unzutreffend herausgestellt; die Bedenken des antragstellenden Gerichts sind daher nicht begründet.

Somit war dem Antrag des BG Innere Stadt-Wien keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Bedenken, Preisrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V9.1982

Dokumentnummer

JFT_10139693_82V00009_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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