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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §1220;Rechtssatz
Die Pflicht zur Ausstattung des Sohnes entspricht im Wesentlichen der Pflicht zur Ausstattung der Tochter nach den §§ 1220 ff ABGB im Sinne einer Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie (vgl. Bydlinski in Rummel II3, § 1231 ABGB, Rz 1). Insoweit eine Pflicht zur Ausstattung bestand und deren Ausmaß nicht überschritten wurde, liegt in der unter diesem Titel vorgenommenen Zuwendung keine Schenkung (vgl. z.B. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 1969, 5 Ob 117/69 = JBl 1970, 424). Waren sich die Beteiligten jedoch darüber einig, dass das Maß der gesetzlichen Verpflichtung überschritten werden sollte, oder wenn die Unverhältnismäßigkeit eine offenbare ist, liegt hinsichtlich des Übermaßes eine Schenkung vor (vgl. das Urteil des OGH vom 6. März 1957, 2 Ob 5/57).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100121.X01Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009