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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/02/0252 E 23. März 1984 VwSlg 11378 A/1984 RS 2(Hier mit dem Zusatz, dass es jedoch nicht erforderlich ist, die Person, von der Blut abgenommen werden soll, über die "Verweigerungsmöglichkeit" aufzuklären.)Stammrechtssatz
Eine Zustimmungserklärung nach § 5 Abs 7 StVO kann auch konkludent (§ 863 ABGB) erklärt werden, wenn der Lenker weiß, aus welchem Grund man ihm Blut abnehmen will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020098.X01Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011