RS Vwgh 2007/12/14 2007/02/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §863;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0252 E 23. März 1984 VwSlg 11378 A/1984 RS 2(Hier mit dem Zusatz, dass es jedoch nicht erforderlich ist, die Person, von der Blut abgenommen werden soll, über die "Verweigerungsmöglichkeit" aufzuklären.)

Stammrechtssatz

Eine Zustimmungserklärung nach § 5 Abs 7 StVO kann auch konkludent (§ 863 ABGB) erklärt werden, wenn der Lenker weiß, aus welchem Grund man ihm Blut abnehmen will.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020098.X01

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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