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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0010 E 14. Dezember 2007 RS 3 (hier ab zweitem Satz)Stammrechtssatz
Die BF hat lediglich vorgebracht, sich in Deutschland aufzuhalten, dass sie nicht (mehr) österreichische Staatsbürgerin sei, wurde hingegen nie behauptet. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin ihrer Mutter Unterhalt zu leisten hat, ist daher österreichisches Recht anwendbar, dies selbst für den Fall, dass die BF neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch noch die deutsche Staatsbürgerschaft besäße (vgl. § 9 Abs. 1 zweiter Satz IPRG). Falls die BF lediglich die deutsche Staatsbürgerschaft inne hätte, was sie allerdings gar nicht behauptet, würde allerdings nichts anderes gelten. Gemäß Art. 18 Abs. 1 erster Satz EGBGB sind nämlich auf Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jewiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Nach Abs. 6 Z.1 leg.cit. bestimmt das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht insbesondere, ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100012.X04Im RIS seit
04.02.2008