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E3L E05100000Norm
31993L0016 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Ärzte Art30 idF 32001L0019;Rechtssatz
Das Ärztegesetz 1998 unterscheidet an mehreren Stellen ausdrücklich zwischen "approbierten Ärzten" und "Ärzten für Allgemeinmedizin". Diese beiden Begriffe sind nicht gleichbedeutend und werden vom Gesetzgeber auch nicht als Synonym gebraucht (vgl. beispielsweise §§ 5a, 27, 31 und 44 ÄrzteG 1998). Insbesondere präzisieren § 44 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Berufsbezeichnungen "approbierter Arzt" beziehungsweise "Arzt für Allgemeinmedizin" zu führen haben. Grundsätzlich hat der Arzt für Allgemeinmedizin eine über den Ausbildungsstand des approbierten Arztes hinausgehende Ausbildung zu absolvieren (vgl. § 7 Ärztegesetz 1998) und ist eine solche weiterführende Ausbildung auch nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen (vgl. Art. 30 und Art. 36 der Richtlinie 93/16/EWG). Es besteht somit ein Unterschied zwischen einem "approbierten Arzt" und einem "Arzt für Allgemeinmedizin" (Erleichterungen enthält das Gemeinschaftsrecht nur hinsichtlich der Tätigkeit als praktischer Arzt im Rahmen des Sozialversicherungssystems für die in Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie genannten Personen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100100.X02Im RIS seit
15.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011