RS Vwgh 2007/12/14 2004/10/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E06204000
E3L E06205000
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

31993L0016 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Ärzte Art30 idF 32001L0019;
31993L0016 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Ärzte Art36;
32001L0019 Nov-31993L0016;
ApG 1907 §29 idF 2004/I/005;
ÄrzteG 1998 §27;
ÄrzteG 1998 §31 idF 2001/I/110;
ÄrzteG 1998 §44 idF 2003/I/140;
ÄrzteG 1998 §5;
ÄrzteG 1998 §5a;
ÄrzteG 1998 §7;

Rechtssatz

Das Ärztegesetz 1998 unterscheidet an mehreren Stellen ausdrücklich zwischen "approbierten Ärzten" und "Ärzten für Allgemeinmedizin". Diese beiden Begriffe sind nicht gleichbedeutend und werden vom Gesetzgeber auch nicht als Synonym gebraucht (vgl. beispielsweise §§ 5a, 27, 31 und 44 ÄrzteG 1998). Insbesondere präzisieren § 44 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Berufsbezeichnungen "approbierter Arzt" beziehungsweise "Arzt für Allgemeinmedizin" zu führen haben. Grundsätzlich hat der Arzt für Allgemeinmedizin eine über den Ausbildungsstand des approbierten Arztes hinausgehende Ausbildung zu absolvieren (vgl. § 7 Ärztegesetz 1998) und ist eine solche weiterführende Ausbildung auch nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen (vgl. Art. 30 und Art. 36 der Richtlinie 93/16/EWG). Es besteht somit ein Unterschied zwischen einem "approbierten Arzt" und einem "Arzt für Allgemeinmedizin" (Erleichterungen enthält das Gemeinschaftsrecht nur hinsichtlich der Tätigkeit als praktischer Arzt im Rahmen des Sozialversicherungssystems für die in Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie genannten Personen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100100.X02

Im RIS seit

15.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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