RS Vwgh 2007/12/14 2003/10/0228

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

ABGB §143;
AnerbenG §14 Abs1;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §28 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beschwerdeführers (der "überlebenden Ehegattin" iSd § 14 Abs. 1 AnerbenG) gegenüber dem Beschwerdeführer (dem Anerben iSd zitierten Gesetzesstelle, der zugleich dem Kreis der nach § 28 Z. 2 SHG Ersatzpflichtigen angehört) "nach bürgerlichem Recht" ist somit (zunächst) nach § 14 Abs. 1 AnerbG bemessen. Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde in der Frage der Unterhaltsbemessung von der Festlegung des Anspruchs durch den Vergleich vom September 1981 auszugehen, wobei es ihr nicht verwehrt war, im Rahmen der Lösung dieser Vorfrage auf (zur Verminderung, Erhöhung oder anderen Gestaltung der Leistungen führende) "berücksichtigungswürdige Gründe" iSd § 14 Abs. 1 dritter Satz AnerbG Bedacht zu nehmen, etwa darauf, dass die Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die Kosten notwendiger Pflege gestiegen sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003100228.X01

Im RIS seit

04.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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