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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beschwerdeführers (der "überlebenden Ehegattin" iSd § 14 Abs. 1 AnerbenG) gegenüber dem Beschwerdeführer (dem Anerben iSd zitierten Gesetzesstelle, der zugleich dem Kreis der nach § 28 Z. 2 SHG Ersatzpflichtigen angehört) "nach bürgerlichem Recht" ist somit (zunächst) nach § 14 Abs. 1 AnerbG bemessen. Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde in der Frage der Unterhaltsbemessung von der Festlegung des Anspruchs durch den Vergleich vom September 1981 auszugehen, wobei es ihr nicht verwehrt war, im Rahmen der Lösung dieser Vorfrage auf (zur Verminderung, Erhöhung oder anderen Gestaltung der Leistungen führende) "berücksichtigungswürdige Gründe" iSd § 14 Abs. 1 dritter Satz AnerbG Bedacht zu nehmen, etwa darauf, dass die Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die Kosten notwendiger Pflege gestiegen sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100228.X01Im RIS seit
04.02.2008