RS Vwgh 2007/12/14 2006/05/0152

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §43 Abs1;
BauO NÖ 1996 §43 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer verweist auch auf § 43 Abs. 2 NÖ BauO 1996, der allgemein die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Anforderungen nach dem Stand der Technik vorschreibt. Es kann aber dahin stehen, ob daraus folgt, dass die ÖNORM B 4016 bei der Erfüllung der Anforderungen des § 43 NÖ BauO 1996 anzuwenden ist. Vermitteln die genannten Bestimmungen des § 43 NÖ BauO 1996 dem Nachbarn nämlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte, so kann auch die Nichtanwendung dieser ÖNORM seine Rechte nicht verletzen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X04

Im RIS seit

22.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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