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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer verweist auch auf § 43 Abs. 2 NÖ BauO 1996, der allgemein die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Anforderungen nach dem Stand der Technik vorschreibt. Es kann aber dahin stehen, ob daraus folgt, dass die ÖNORM B 4016 bei der Erfüllung der Anforderungen des § 43 NÖ BauO 1996 anzuwenden ist. Vermitteln die genannten Bestimmungen des § 43 NÖ BauO 1996 dem Nachbarn nämlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte, so kann auch die Nichtanwendung dieser ÖNORM seine Rechte nicht verletzen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X04Im RIS seit
22.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012