Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beschränkung der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien auf jene Fälle, in welchen durch das Gesetz subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/05/0108, VwSlg. 12763 A/1988), bringt es mit sich, dass den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Interesse auf Wahrung des Stadtbildes nicht zusteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0201), weil der Gesetzgeber die Pflege dieser Werte primär im Interesse der Allgemeinheit, nicht aber im spezifischen Interesse der Nachbarn gefordert hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1954, Zl. 3325/53, VwSlg 3600 A/1954). Dem Nachbarn erwächst daher aus den Bestimmungen des § 85 Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 134a Wr BauO (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050192.X02Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013