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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/10/0155Rechtssatz
Bei Vorliegen der im § 31 Abs. 2 StudFG ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 97/12/0261) ist statt der "zumutbaren Unterhaltsleistung" gemäß § 31 Abs. 1 StudFG ein "geringerer Unterhaltsbetrag" heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100154.X02Im RIS seit
04.02.2008