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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0025 E 21. März 2007 RS 3(hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der in § 43 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 geregelte Brandschutz bezieht sich auf die an das zu errichtende Bauwerk gestellten Anforderungen und dient im Wesentlichen der Vorsorge für die Benützer dieser Bauwerke. Ein Nachbarrecht auf Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt (hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031 m. w.N.).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X06Im RIS seit
22.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012