RS Vwgh 2007/12/14 2005/10/0228

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs2 idF 2001/I/016;
ApG 1907 §10 Abs4 idF 2001/I/016;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Gegen die Auffassung der belangten Behörde, ab jährlich zehn Fremdennächtigungen pro Einwohner einer Gemeinde erlange der Fremdenverkehr eine Bedeutung, die eine nähere Untersuchung, welche Auswirkungen damit auf den Bedarf nach Arzneimittelversorgung verbunden sind, angezeigt erscheinen lasse, bestehen keine Einwände. Da diesem "Faktor 10" aber lediglich der Charakter einer Richtschnur beigemessen wird, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er ein "belegter Schwellenwert" ist, ob er nur "um Haaresbreite" überschritten wird und dergleichen. Eine Berücksichtigung des durch den Fremdenverkehr hervorgerufenen Bedarfes erfordert ohnedies eine Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles. Im Übrigen kann die BF nicht dadurch, dass sich die belangte Behörde veranlasst gesehen hat, diesen Bedarf zu ermitteln, in Rechten verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100228.X04

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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