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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Abweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gerichteten Antrages begründet mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1985, Zl. 85/04/0048, VwSlg 11891/A). Dies gilt aber auch für den Fall einer Zurückweisung eines auf Nichtigerklärung gerichteten Antrages. Fehlt ein Recht auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und auf Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag, so kann die Zurückweisung eines auf eine Nichtigerklärung gerichteten Antrages nicht in subjektive öffentliche Rechte des Beschwerdeführers eingreifen (Hinweis auf den zum vergleichbaren § 52a VStG ergangenen hg. Beschluss vom 20. November 2006, Zl. 2006/17/0154, und die zu einem Antrag auf Vorgehen nach § 68 Abs. 2 AVG ergangenen Beschlüsse vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0148, und vom 21. September 1995, Zl. 95/07/0068).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050152.X15Im RIS seit
22.01.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012