RS Vwgh 2007/12/14 2006/10/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1221;
SHG NÖ 2000 §41 Abs1;
SHG NÖ 2000 §41 Abs2;

Rechtssatz

Was die Höhe des Ausstattungsanspruches anlangt, sind die Verhältnisse des Einzelfalles entscheidend (vgl. Bydlinski in Rummel II3, § 1221, Rz 1, mwN). Im Allgemeinen geht der Ausstattungsanspruch jedoch über ein Ausmaß von 25 % bis 30 % des Jahreseinkommens des (im Übrigen vermögenslosen) Ausstattungspflichtigen nicht hinaus (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 90/14/0281, und die dort zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100121.X02

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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