Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Nach der Judikatur der Zivilgerichte bilden unter Umständen Kosten für Personenkraftwagen und Fahrtkosten vom Wohnort zum Dienstort eine Abzugspost vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Diese sind schon dann als abzugsfähige Aufwendungen zu beurteilen, wenn sie die durchschnittlichen Aufwendungen anderer Unterhaltspflichtiger aus diesem Titel übersteigen (vgl. z.B. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 1994, 8 Ob 1528/94, mwN). Wurden diese Fahrtkosten im Einkommensteuerbescheid, der der Ermittlung des Einkommens der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt wurde, bereits berücksichtigt, wurde die BF im Hinblick darauf, dass ohnehin nur die die durchschnittlichen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte überschreitenden Kosten abzugsfähig sind, durch diese Vorgehensweise in ihren Rechten nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100010.X05Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010