TE Vfgh Beschluss 1986/3/7 B82/86, B83/86, B84/86, B85/86, B86/86, B87/86, B88/86, B89/86, B90/86, B

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Veröffentlicht am 07.03.1986
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/06 Pornographie

Norm

PornographieG §12 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

ZPO; Verfahrenshilfe gemäß §63 iVm. §35 VerfGG 1953; Abweisung wegen Aussichtslosigkeit; gemäß §12 Abs2 PornografieG von der Sicherheitsdirektion getroffene (Berufungs-)Entscheidungen endgültig

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. a) M H, die politische Partei "Christlich-soziale Arbeitsgemeinschaft" (deren vertretungsbefugtes Organ M H ist) sowie andere vom Genannten vertretene Vereinigungen stellten in den Jahren 1984 und 1985 bei mehreren bgld. Bezirkshauptmannschaften Anträge auf Erlassung einer Verbreitungsbeschränkung gemäß §10 Abs1 des BG vom 31. März 1950, BGBl. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung (PornG). Diese Anträge wurden von den Bezirkshauptmannschaften jeweils bescheidmäßig abgewiesen.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland gab den dagegen eingebrachten Berufungen keine Folge.

Der Bundesminister für Inneres (BMI) wies mit (jeweils mit 17. Dezember 1985 datierten) Bescheiden die gegen diese Berufungsbescheide der Sicherheitsdirektion erhobenen Berufungen als unzulässig zurück. Er begründete dies im wesentlichen wie folgt:

"Laut Erkenntnis des VwGH Zahl 85/01/0087 vom 30. 10. 1985 ist gemäß §12 Absatz 2 PornografieG in der Fassung des BGBl. Nr. 158/1952 die vom Landeshauptmann - Sicherheitsdirektion - getroffene Entscheidung endgültig. Der Hinweis auf den Absatz 1 dieser Bestimmung und §11 Absatz 2 in der Klammer läßt den Schluß nicht zu, daß Berufungsentscheidungen der Sicherheitsdirektion, die anstelle des Landeshauptmannes zur Entscheidung berufen ist, einem weiteren Rechtszug unterlägen. Vielmehr ergibt der Größenschluß, daß nach dem offenbaren Willen des Gesetzgebers nicht nur die Bescheide des Landeshauptmannes - der Sicherheitsdirektion - in erster und letzter Instanz, sondern umsomehr auch deren Rechtsmittelentscheidungen über Anträge im Sinne des §10 Absatz 1 PornografieG keinem weiteren Rechtszug unterliegen sollten."

b) Die Einschreiter beabsichtigen, gegen diese Bescheide des BMI Beschwerden an den VfGH einzubringen. Sie stellen den Antrag, ihnen hiefür die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen.

2. Die Einschreiter wünschen, beim VfGH Bescheide des BMI zu bekämpfen, mit denen Berufungen als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die Einschreiter deuten an, daß sie die von den Behörden in der Sache getroffenen Entscheidungen für unzutreffend erachten. Solche materielle Fragen könnten aber in einem allfälligen Verfahren vor dem VfGH nicht erörtert werden; vielmehr könnte hier nur releviert werden, ob durch die Zurückweisung der Berufungen vom VfGH wahrzunehmende Rechtsverletzungen erfolgt sind, ob nämlich die Sicherheitsdirektion tatsächlich - wie die Behörde meint - bei Abweisung eines Verbreitungsbeschränkungsantrages nach §10 Abs1 PornG die letzte Administrativinstanz ist.

Die Behörde hat dies - unter richtiger Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH - zutreffend bejaht.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob und in welchen Fällen die beiden Einschreiter überhaupt beschwerdelegitimiert wären oder ob die eine oder andere von ihnen einzubringende Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen wäre.

Jedenfalls nämlich erscheint nach dem Gesagten die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B82.1986

Dokumentnummer

JFT_10139693_86B00082_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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