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L00306 Bezüge Bürgermeisterentschädigung SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die in § 39d Abs. 9 bis 11 Statut Graz 1967 geregelten Beiträge sind ab 1. Jänner 2006 kraft Gesetzes zu entrichten, ohne dass es hiefür der Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides bedarf. Den Verwaltungsbehörden kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie mit der Erlassung eines Feststellungsbescheides vorgegangen sind.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120194.X02Im RIS seit
11.02.2008