RS Vwgh 2007/12/17 2003/03/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VStG §51g Abs1;
VStG §51i;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0167 E 23. November 2005 RS 1 (Hier hat der Zeuge keine schriftliche Erklärung geschickt.)

Stammrechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat hat versucht, den Zeugen an seiner im Ausland gelegenen Anschrift zur Verhandlung zu laden. Dass der Zeuge trotz dieser von ihm übernommenen Ladung nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen ist, sondern lediglich eine schriftliche Erklärung geschickt hat, macht das vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Verfahren nicht mangelhaft, weil der unabhängige Verwaltungssenat nach § 19 AVG nicht in der Lage ist, das Erscheinen im Ausland ansässiger Zeugen durchzusetzen. Schon im Hinblick auf die gebotene Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist es auch nicht rechtswidrig, dass der unabhängige Verwaltungssenat von einem Rechtshilfeersuchen Abstand genommen hat.

Schlagworte

Berufungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030287.X02

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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