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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art11;Rechtssatz
Abgesehen vom Verbot der Entlassung, Kündigung oder anderer Benachteiligung sieht § 20b B-GlBG als Schutz vor Viktimisierung keine Sanktion vor. Der Verweis im § 20b B-GlBG a.E. auf § 20a leg. cit. betrifft nur die Frage der Beweislast im Falle der Geltendmachung des im § 20b vorgesehenen Schutzes vor Viktimisierung. Daraus folgt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz an eine Verletzung des Viktimisierungsverbotes des § 20b leg. cit. insbesondere nicht die in § 18b leg. cit. vorgesehenen Folgen - den Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung - knüpft. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit den ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 zu §§ 17 bis 19 B-GlBG. Das Auslegungsergebnis wird schließlich dadurch gestützt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz für den Fall der Kündigung des (provisorischen) Beamten in seinem § 20 Abs. 3 einen besonderen Rechtsbehelf, nämlich einen Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, vorsieht, im Zuge dessen die Frage der Viktimisierung zu beantworten ist (die Frage, ob eine Entlassung aus einem nach § 20b B-GlBG verpönten Grund erfolgen soll, ist ohnehin im Zuge eines Disziplinarverfahrens einer Klärung zuzuführen). Daraus folgt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz explizit die notwendigen flankierenden Maßnahmen für die Effektivität des Viktimisierungsverbotes vorsieht, sodass die nach § 18b leg. cit. vorgesehenen Rechtsfolgen, die in keinem erkennbaren Regelungszusammenhang mit § 20b leg. cit. stehen, außer Betracht zu bleiben haben. Ein solches Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 11 der Richtlinie 2000/78/EG, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die "erforderlichen Maßnahmen" treffen, um die Arbeitnehmer vor Viktimisierung zu schützen. Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Viktimisierungsverbotes erscheint es nicht notwendig, einem viktimisierten Beamten zudem vor den Verwaltungsbehörden durchsetzbare Ansprüche in die Hand zu geben, wie sie § 18b B-GlBG vorsieht, um ihn erst dadurch wirksam vor Viktimisierung zu schützen, zumal die Anrufung der ordentlichen Gerichte im Amtshaftungsverfahren offen steht (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004, C-380/01 - Schneider).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0380 Schneider VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120044.X04Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017