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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wird ausschließlich über die Behandlung der vor dem Tag der Anstellung des Beamten liegenden Zeit abgesprochen. (Hier: Der Beamte absolvierte die Gerichtspraxis nach dem Tag seiner "Anstellung", daher seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund, sodass eine Voransetzung dieser Zeit im Grunde des § 12 Abs. 1 GehG ausgeschlossen ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120044.X03Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017