RS Vwgh 2007/12/17 2007/12/0061

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §241a Abs1 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §241a Abs3 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §241a idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
BDG 1979 §75 idF 1990/447;
BDG 1979 §75 idF 1994/665;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 241a Abs. 1 BDG 1979 findet seinem Wortlaut nach lediglich auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung, das ist die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994 bewirkte, gewährt worden sind, Anwendung. Demgegenüber wurde der hier gegenständliche Karenzurlaub des Bf gemäß § 75 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 bewilligt. Freilich kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch § 241a BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997 lediglich eine Übergangsregelung für nach der Rechtslage zwischen 1. Jänner 1995 und 30. Juni 1997 bewilligte Karenzurlaube treffen wollte, also ohne hievon auch die vor dem 1. Jänner 1995 bewilligten Karenzurlaube zu erfassen: So ist zunächst kein Grund dafür erkennbar, für nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1995 gewährte Karenzurlaube das Neurecht in Geltung zu setzen. Auch deutet die gegenüber dem Gesetzestext etwas weitere Fassung der Materialien, welche von einer "Weitergeltung des bisherigen Rechts für nach diesem Recht gewährte Karenzurlaube" sprechen, eher darauf, dass generell die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Karenzurlaubsgewährung in Kraft gestandenen Rechtslage angeordnet werden sollte. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks erweist sich der Wortlaut der Übergangsbestimmung als zu eng gefasst; es liegt in Ansehung von nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1995 gewährten Karenzurlauben eine planwidrige Regelungslücke im Übergangsrecht vor, welche in Analogie zu § 241a Abs. 1 BDG 1979 zu schließen ist. Für die vom Bf beantragte Rechtsgestaltung ist daher § 75 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990 maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich insofern nicht veranlasst, von seiner Aussage in dem hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240, abzurücken. Eine Befristung eines auf die dort vorgesehene Rechtsgestaltung gerichteten Antrages sieht die in Rede stehende Gesetzesbestimmung nicht vor. (§ 241a Abs. 3 BDG 1979 betrifft lediglich Karenzurlaube "nach § 75a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979", zu denen der hier gegenständliche Karenzurlaub, der eben nicht nach der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung bewilligt wurde und für den die dort umschriebenen Rechtsfolgen (Rechtsanspruch auf Berücksichtigung über diesbezüglichen Antrag für alle zeitabhängigen Rechte im gesetzlich festgelegten Höchstmaß) gerade nicht gelten, aber nicht zählt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120061.X01

Im RIS seit

11.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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