RS Vwgh 2007/12/17 2006/12/0212

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0135, kann die Dienstbehörde erst dann, wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Lehrers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände abgibt, im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Lehrer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (wobei für die Prüfung des ersten Falles des § 12 Abs. 3 LDG 1984 von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung [wenn eine solche wie hier im Beschwerdefall in Betracht kommt] zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zu Kenntnis zu bringen sind, auszugehen ist), und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen. (Hier ist nicht nachvollziehbar, wie sich der an der Landeslehrerin diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkrete Aufgabe der Landeslehrerin, die ihr als Hauptschullehrerin obliegt, auswirkt.)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete DienstrechtAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120212.X01

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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