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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Der Standesbeamte, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde steht, hat keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 24a Abs. 2 letzter Satz Tir GdBG 1970 für eine generelle Abhaltung von standesamtlichen Trauungen an Wochenenden ins Treffen geführt. Vor diesem Hintergrund kann dem Vorgesetzten aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer objektiven Willkürprüfung nicht entgegengetreten werden, wenn er die Frage, ob für die beabsichtigte Abhaltung von Trauungen an Wochenenden im Einzelfall zwingende dienstliche Gründe bestehen, einer jeweiligen Prüfung der Dienstbehörde vorbehalten hat. Auch die Einholung einer Zustimmung des Obmannes des Gemeindeverbandes, in dessen Interesse der Beamte seine Tätigkeit als Gemeindebeamter wahrnehmen soll, kann nicht als willkürliches Erfordernis angesehen werden, lässt sich doch durchaus vertreten, dass das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes jedenfalls eine Anforderung (einen Verwendungswunsch) seitens des Verbandes voraussetzt. Der behauptete Umstand, dass die Weisung (subjektiv) dadurch motiviert war, die Bezüge des Beamten zu mindern, kann Willkür gleichfalls nicht begründen. Abgesehen davon, dass - wie im Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0028, ausgeführt worden ist - diese Motivation aus rechtlichen Gründen ohnedies nicht verwirklichbar ist, wäre sie als solche im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nicht als "willkürlich" zu brandmarken, zumal sie auch offen lässt, dass im Einzelfall bei Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Interesses die Vornahme von Trauungen auch an Wochenenden gestattet wird.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120022.X03Im RIS seit
08.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009