RS Vwgh 2007/12/17 2007/12/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2007
beobachten
merken

Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GdBG Tir 1970 §18 Abs2 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §24a Abs2 idF 2002/055;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1978/677 impl;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §30a Abs1 idF BGBl 1978/677;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 idF BGBl 1978/677 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc sublitcc impl;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Standesbeamte, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde steht, hat keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 24a Abs. 2 letzter Satz Tir GdBG 1970 für eine generelle Abhaltung von standesamtlichen Trauungen an Wochenenden ins Treffen geführt. Vor diesem Hintergrund kann dem Vorgesetzten aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer objektiven Willkürprüfung nicht entgegengetreten werden, wenn er die Frage, ob für die beabsichtigte Abhaltung von Trauungen an Wochenenden im Einzelfall zwingende dienstliche Gründe bestehen, einer jeweiligen Prüfung der Dienstbehörde vorbehalten hat. Auch die Einholung einer Zustimmung des Obmannes des Gemeindeverbandes, in dessen Interesse der Beamte seine Tätigkeit als Gemeindebeamter wahrnehmen soll, kann nicht als willkürliches Erfordernis angesehen werden, lässt sich doch durchaus vertreten, dass das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes jedenfalls eine Anforderung (einen Verwendungswunsch) seitens des Verbandes voraussetzt. Der behauptete Umstand, dass die Weisung (subjektiv) dadurch motiviert war, die Bezüge des Beamten zu mindern, kann Willkür gleichfalls nicht begründen. Abgesehen davon, dass - wie im Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0028, ausgeführt worden ist - diese Motivation aus rechtlichen Gründen ohnedies nicht verwirklichbar ist, wäre sie als solche im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nicht als "willkürlich" zu brandmarken, zumal sie auch offen lässt, dass im Einzelfall bei Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Interesses die Vornahme von Trauungen auch an Wochenenden gestattet wird.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120022.X03

Im RIS seit

08.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten