Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/12/0146Rechtssatz
Zwar ist eine Funktionsbetrauung nach § 11 Abs. 3 B-SchAufsG keine Ernennung, für die § 4 Abs. 3 BDG 1979 gilt. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass § 4 Abs. 3 BDG 1979 einen allgemein geltenden Grundsatz, nämlich das "Prinzip der Bestenauslese" enthält, der auch für die Betrauung mit einer öffentlichen Funktion, die in der Wahrnehmung von Aufgaben in der (Schul)Verwaltung besteht, wie dies bei § 11 Abs. 3 B-SchAufsG der Fall ist, zu beachten ist. (Hier: Der belangten Behörde sind bei der Begründung ihres Auswahlermessens keine vom VwGH wahrzunehmenden Rechtswidrigkeiten unterlaufen. Sie hat - auch gegenüber der Bf (Mitbewerberin)- schlüssig und detailreich begründet, dass es sich unter Berücksichtigung des Aufgabenbereiches eines Leiters des inneren Dienstes des Amtes eines Landesschulrates beim bestellten Mitbeteiligten um den bestgeeigneten Bewerber handelt. Dass sie dabei dessen (durch besondere Ausbildung erlangten) Management- und Führungsfähigkeiten sowie die Belastbarkeit, emotionale Widerstandsfähigkeit und sein Selbstbewusstsein bei gleichzeitigen besonderen Fähigkeiten zur Mitarbeitermotivation und sein Einfühlungsvermögen hoch bewertet und fachspezifische Kenntnisse geringer gewichtet hat, liegt im Hinblick auf die Leitungsfunktion des genannten Funktionsträgers innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes.)
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120145.X03Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011