Index
E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Partei nicht als Partei des Verwaltungsverfahrens angesehen und dies zudem in einer ausdrücklichen bescheidmäßigen Erledigung - welche von der beschwerdeführenden Partei auch gesondert angefochten wurde - ausgesprochen. Im Hinblick darauf mangelt der beschwerdeführenden Partei die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Daran vermag auch der Hinweis auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen des VwGH zur Rechtssache C-426/05 und die in diesem Verfahren bereits erstatteten Schlussanträge des Generalanwalts nichts zu ändern. Auch wenn nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren die beschwerdeführende Partei als von dem hier angefochtenen Bescheid "betroffen" iSd Art 4 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG anzusehen sein sollte und ihr nach dem österreichischen Verfahrensrecht in diesem Fall jene Rechte einzuräumen sein sollten, deren Verletzung sie im vorliegenden Fall geltend macht, so würde dies nicht zur Folge haben, dass sie - jedenfalls aus den in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten Gründen (Näheres im Beschluss) - zur Beschwerde gegen den ihr nicht zugestellten Bescheid berechtigt wäre. Da die Verletzung des Parteiengehörs und die Verweigerung der Akteneinsicht nur gegenüber jenen Personen rechtswidrig ist, denen diese Rechte im Verwaltungsverfahren tatsächlich zustehen, läge in der bloßen Einräumung der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung ohne vorhergehende Bescheidzustellung und ohne Einräumung der genannten Rechte im Verwaltungsverfahren keine wirksame Einspruchsmöglichkeit iSd Art 4 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG. (Über das von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Recht auf Parteistellung und das daraus folgende Recht auf Akteneinsicht hat die belangte Behörde nicht mit dem hier angefochtenen, nach der Zustellverfügung ausschließlich gegenüber der mitbeteiligten Partei erlassenen Bescheid abgesprochen, sondern in einem anderen, gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassenen Bescheid.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005J0426 Tele2 VORABSchlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030209.X01Im RIS seit
30.04.2008Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011