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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 Abs3 idF 31999L0047;Rechtssatz
Nach Rn 10 240 Abs. 3 der Anlage B der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG hat ein Feuerlöscher u.a. eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung zu tragen. Diese Bestimmung verlangt somit, dass bereits allein auf Grund der Aufschrift der Überprüfungstermin festgestellt werden kann und nicht erst mit Hilfe der vom Beschuldigten angestellten Verweisungen und Rückschlüsse ermittelt werden muss. (Hier: Der Feuerlöscher wies eine Plakette mit diesen eindeutigen und unmissverständlichen Angaben nicht auf, sodass der erhobene Tatvorwurf nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030165.X01Im RIS seit
07.02.2008