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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
AusG 1989;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/12/0146Rechtssatz
Eine ausdrückliche Anordnung, dass das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) im Fall einer Funktionsbetrauung nach § 11 Abs. 3 B-SchAufsG anzuwenden wäre, enthält das Gesetz nicht. Eine Anwendung des AusG käme demnach nur dann in Frage, würde das Gesetz zwingend vorschreiben, dass mit der hier zu prüfenden Funktionsbetrauung auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses einhergehen müsste (vgl. dazu M. Juranek, Objektivierungsmodelle und andere verfahrensrechtliche Probleme bei der Bestellung von Schulleitern und Schulinspektoren, in ZfV 1997, 626 (627 f)). Das trifft jedoch nicht zu. Schon die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das B-SchAufsG geändert wurde (1405 BlgNR XIII. GP, 4), bringt nämlich deutlich zum Ausdruck, dass die Funktionsbetrauung nach § 11 Abs. 3 B-SchAufsG nicht notwendigerweise mit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses zu kombinieren ist (so auch Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht9 (2003), 121 (FN 7 zu § 11 B-SchAufsG)). Insbesondere kann die Bf sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Planstellenbewertung berufen, der nur für den Fall der Ernennung (etwa der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) Bedeutung zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120145.X04Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011