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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1;Rechtssatz
Da es sich bei der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte aber die strafbare Handlung als solche erkennen können, muss doch von einem Unternehmer, der eine Transitfahrt veranlasst, verlangt werden, sich mit den für das Ökopunktesystem einschlägigen Rechtsnormen - somit auch mit den ihm aus § 9 Abs 3 GütbefG erwachsenden Verpflichtungen - vertraut zu machen (Hinweis E vom 7. Juni 2000, Zl 2000/03/0014, und vom 12. September 2007, Zl 2003/03/0278). Weiters wäre es dem Beschuldigten zur Umsetzung seiner ihm aus § 9 Abs 3 GütbefG (ua) erwachsenden Verpflichtung zur Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Umweltdatenträgers jedenfalls oblegen, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (Hinweis E vom 31. März 2005, Zl 2003/03/0154, mwH). (Hier: Ein solches Vorbringen hat der Beschuldigte nicht erstattet. Von daher geht das Vorbringen fehl, den Beschuldigten treffe bezüglich des ihm zur Last gelegten Verhaltens keine Fahrlässigkeit. Daran vermag nichts zu ändern, dass vom Lenker "unverzüglich" veranlasst worden sei, dass die Abbuchung von Ökopunkten (bei einer neuerlichen Einreise letztlich) durchgeführt worden sei, dass der Lenker sämtliche erforderlichen Dokumente mitgeführt habe und eine ausreichende Zahl von Ökopunkten vorhanden gewesen sei.)
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030117.X01Im RIS seit
30.01.2008