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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
DPL NÖ 1972 §32;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ausübung der mit seinen Eingaben gemeldeten Nebenbeschäftigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134 mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach Auflösung seines Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde in Folge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Auflösung des Dienstverhältnisses kommt der Frage, ob die Ausübung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers zulässig ist, keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu. (Besondere Umstände, die allenfalls eine andere Betrachtung gebieten könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005120231.X01Im RIS seit
15.05.2008